Durch den einmaligen Heizkostenzuschuss sollen einkommensschwache Haushalte in der Steiermark finanziell unterstützt werden.
Der Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark kann vom 1. Oktober 2026 bis 26. Februar 2027 in Ihrer Gemeinde beantragt werden.
- Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber müssen die Heizkosten vorlegen.
- Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die seit mindestens fünf Jahren einen unterbrochenen Hauptwohnsitz in der Steiermark nachweisen können und zumindest seit 24. September 2026 auch mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet sind.
- Drittstaatsangehörige sowie Bewohnerinen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen haben keinen Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss.
Alle Informationen, Einkommensgrenzen und Voraussetzungen finden in den Richtlinien für den Heizkostenzuschuss

